Das Bundesarbeitsgericht hat am 05.10.2023 (Az.6 AZR 308/22) festgestellt, dass kirchliche AVR (hier die AVR-DW-EKD) nur eingeschränt der Inhaltskontrolle unterliegen. Es handle sich um AGB's besonderer Art, die nur auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem zwingendem Recht und den guten Sitten überprüft werden könnten. Diese Besonderheit der AVR sei auch bei der Auslegung zu beachten, bei der die gleichen Grundsätzen wie bei Gesetzen und Tarifen anzuwenden sind.
Inhaltlich ging es um eine Herabgruppierung einer Pflegekraft, die zwischendurch als Bereichskoordinatorin gearbeitet hatte. Das BAG hat den Anspruch der Pflegekraft auf Zahlung eines Entgelts nach EG 7 Erfahrungsstufe 3 verneint. Nur die
Laut BAG ergibt die Auslegung des § 16 Abs. 2 AVR-DD, dass sich die Entgeltgruppe der herabgruppierten Pflegekraft nach der Stufe bestimme, die sie in der höheren Entgeltgruppe erworben habe. Nur die in dieser Stufe erworbene Erfahrungszeit werde besitzstandswahrend in die neue Entgeltgruppe "mitgenommen". Das BAG begründet dies mit dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der AVR-DD. "Verweildauer" und "Erfahrungszeit" seien nicht kumulativ zu berücksichtigen, vielmehr handele es sich um Synonyme. Weiter komme eine ergänzende Auslegung schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Auch wurde bei der Kontrolle des § 16 Abs. 2 AVR-DD am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Verstoß festgestellt.
Hier geht's zum Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 308/22.