Ein interessantes Urteil für Teilzeitkräfte hat der EuGH am 19.10.2023 verkündet.
Bekommen Vollzeitbeschäftigten bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Überstundenvergütung z.B. aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Dienstvereinbarung, so haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf diese Zuschläge, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten.
Nur wenn die vorausgesetzte Stundenzahl der Zulage an eine Rechtsgrundlage anknüpft, die durch objektive Faktoren (z.B. gesundheitliche Belastungen) gerechtfertigt ist, ist eine Ungleichbehandlung von Vollzeitarbeitskräften und Teilzeitarbeitskräften möglich. Die Darlegungs- und Beweislast hat in diesen Fällen der Dienstgeber.
Der EuGH war vom BAG in dieser Frage angerufen worden. Die Entscheidung des BAG steht noch aus.
Hier geht's zum Urteil des EuGH.
Hier ein interessanter Artikel zu dem Thema.
Auch ist noch eine weitere Frage des BAG zu dem Thema dem EuGH vorgelegt worden. Ein Artikel zu diesem Fall gibt es hier.