Das LAG Thürungen hat in seinem Urteil vom 07.06.2022 – 1 Sa 43/21 festgestellt, dass auch die Unterschrift unter ein Protokoll einer Betriebsversammlung das Schriftformerfordernis zu einer Änderung der bisherigen Arbeitsvertraglichen Regelungen erfüllen kann.
In dem Fall gab es ein gemeinsam vom Dienstgeber und den Mitarbeitern unterzeichnetes Protokoll einer Betriebsversammlung, in der die Vergütung von Fahrzeiten reduziert wurde. In dem Protokoll heißt es unter Punkt 4:
"4. Neuregelungen zum Arbeitsvertrag ab Mai 2006
- Die Fahrzeitregelung, die am 8.4.2005 beschlossen wurde, bleibt bis auf unbestimmte Zeit bestehen, die An- und Abfahrt zur Baustelle, außer Baustellenwechsel, werden weiterhin nur zu 50 % bezahlt"
Ein Zusatz vor der Unterschrift des Kläger „zur Kenntnisnahme“ fehlte.