Ab dem 1. Juni 2024 sind im Bereich der katholischen Kirche und ihrer Caritas sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen nicht mehr zulässig. Mit Sachgrund dürfen Arbeitsverträge dann längstens für sechs Jahre befristet werden, innerhalb dieses Zeitraums sind max. zwölf Verlängerungen zulässig.
Der Beschluss kam am 22. Januar 2024 im Vermittlungsausschuss der „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ (ZAK) zustande. Der Beschluss tritt, vorbehaltlich der Veröffentlichung in den kirchlichen Amtsblättern, am 1. Juni 2024 in Kraft. Die ZAK ist für die Rahmenbedingungen, insbesondere Befristung von Arbeitsverhältnissen, des kirchlichen Arbeitsrechts der katholischen Kirche und ihrer Caritas zuständig.
Diese Veränderung stellt eine erhebliche Verbesserung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katholischen Kirche und Caritas da. Der Schutz ist damit besser als durch die gesetzlichen Regelungen zur Befristung.
Hier geht's zum Bericht der ak.mas.
Hier geht's zum Bericht der ZAK und hier zum Beschlusstext.